Die SBV ist die betriebliche Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen und Menschen, die von Behinderung bedroht sind. Sie wacht darüber, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Vorschriften eingehalten werden, beantragt Maßnahmen und unterstützt bei Anträgen, nimmt Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegen und wirkt beim Arbeitgeber auf deren Erledigung hin.
Schwerbehindertenvertretung (SBV):
Der Betriebsrat informiert über die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung.
Aufgaben
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) fördert die Eingliederung von Menschen mit Behinderung in den Betrieb und vertritt ihre Interessen. Die SBV wird alle vier Jahre von allen im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten gewählt. Grundlage ihrer Arbeit ist das Sozialgesetzbuch IX.
Die SBV arbeitet eng mit dem Betriebsrat und der Gewerkschaft zusammen.
Rechte der SBV
Die Schwerbehindertenvertretung wird zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für Schulungen freigestellt. Der Arbeitgeber hat der SBV für ihre Tätigkeit, Räume und sachliche Mittel zur Verfügung zu stellen.
1. Überwachungsaufgabe
Die Schwerbehindertenvertretung überwacht die Einhaltung von gesetzlichen Arbeitgeberpflichten und Vorschriften im Betrieb.
Dazu gehören:
>Das Sozialgesetzbuch IX
>Das Betriebsverfassungsgesetz
>Das Kündigungsschutzgesetz
>Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
>Das Arbeitsschutzgesetz
Teilhaberrichtlinien Neben den Gesetzen und Verordnungen gibt es aber noch betriebliche Regelungen, die häufig in Form von Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen werden. Auch hier hat die SBV darüber zu wachen, dass diese mit Bezug auf Menschen mit Behinderung eingehalten werden. Dazu zählen vor allem:
>das Betriebliche Eingliederungsmanagement
>die Integrations- bzw. Inklusionsvereinbarung
2. Anhörungsrecht und Beteiligung der SBV
Damit die Schwerbehindertenvertretung die Überwachungsaufgabe erfüllen kann, hat sie einen Unterrichtungs- und Anhörungsanspruch. Anders als der Betriebsrat hat die SBV keine Mitbestimmungsrechte. Sie hat aber ein Anhörungsrecht. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, die SBV über alle Angelegenheiten zu unterrichten, die schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen betreffen. Konkret geht es dabei um folgende Maßnahmen und Entscheidungen:
*Ver- und Umsetzungen
*Einstellung von Menschen mit Behinderung
*Vorstellungsgespräche, wenn schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen beteiligt sind
Kündigungsverfahren nach SGB IX
*Hilfen und Leistungen für schwerbehinderte Beschäftigte
*Präventive Maßnahmen
*Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
3. Unterstützung bei Anträgen
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Betroffene, Anträge bei den zuständigen Behörden zu stellen. Die wichtigsten offiziellen Stellen sind dabei die Vertrauensämter, das Integrationsamt und die Bundesagentur für Arbeit.
Versorgungsämter/ für das Schwerbehindertenrecht zuständige Stellen
• Erstantrag auf Festellung eines Grades der Behinderung (GdB)
• Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung
• Beantragung von Merkzeichen
• Erstellen eines Widerspruches gegen den Bescheid
Integrationsämter
• Behindertengerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes
• Beantragung von persönlichen und technischen Hilfen
Agentur für Arbeit
• Hilfestellung beim beruflichen Rehabilitationsantrag und beim Gleichstellungsantrag
• Neubeantragung von technischen Hilfen
• Arbeitsplatzplatzgestaltung
Die SBV gestaltet mit…
Die Schwerbehindertenvertretung hat nicht nur eine Kontrollfunktion. Sie berät und gestaltet aktiv im Betrieb mit. Bei der Einrichtung oder dem Umbau von Arbeitsplätzen ist sie genauso gefragt wie bei Fragen der Arbeitszeitregelungen, der Änderungen von Arbeitsabläufen und Arbeitsanforderungen. Das Thema (Wieder-) Eingliederung in den Betrieb ist angesichts des demografischen Wandels und des steigernden Fachkräftebedarfs ein immens wichtiges Thema. Hier hat die SBV die nötige Erfahrung und gute Kontakte zu außerbetrieblichen Stellen, um Impulse in das betriebliche Gesundheits- und das Eingliederungsmanagement zu geben.
Die SBV als Ansprechpartner für…
Die Schwerbehindertenvertretung versteht sich grundsätzlich als Ansprechpartner für alle Kolleginnen und Kollegen mit gesundheitlichen Einschränkungen. Der Auftrag erstreckt sich allerdings auf schwerbehinderte Menschen – ab einem GdB von 50. Menschen, die einen Bescheid über einen GdB von 30 bis 40 haben und durch die Agentur für Arbeit anerkannt wurden, sind den schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen gleichgestellt. Man nennt sie auch „Gleichgestellte“. Für sie ist die SBV ebenfalls zuständig.
Zusammenarbeit mit…
Die Besonderheit der Schwerbehindertenvertretung ist, dass sie nicht nur mit innerbetrieblichen Akteurinnen und Akteuren zusammenarbeiten. Auch eine Vielzahl an außerbetrieblichen Stellen gehört zum Netzwerk der SBV.
Innerbetrieblich sind es vor allem…
>der Betriebsrat
>der/die Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers (nach SGB IX)
>die Arbeitsmedizin
>die Sozialberatung
>die Arbeitssicherheit
>die Personalabteilung
Außerbetrieblich sind es die folgenden Stellen:
Integrationsämter
>Versorgungsämter/für das Schwerbehindertenrecht
>Zuständige Stellen
>Integrationsfachdienste
>Bundesagentur für Arbeit
>Gesetzliche Rentenversicherung
>Bundesministerium für Arbeit und Soziales
>Der/die Behindertenbeauftragte der Länder und des Bundes
>Die Gewerkschaft (IG BCE)
>Berufsgenossenschaften
>Krankenkassen
Ansprechpartner IG BCE
Die Schwerbehindertenvertretung arbeitet aber auch eng mit der IGBCE zusammen. Die Gewerkschaft qualifiziert und berät die SBV für ihre Tätigkeit. Die zentrale Anlaufstelle ist dabei die:
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie
Abteilung Sozialpolitik
Königsworther Platz 6
30167 Hannover
E-Mail: abt.diversity@igbce.de
Tel.: +499 511 7631- 229